Aktuelles
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Anwaltsanzlei Hamm und Kollegen
100 Jahre Tradition |
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Wir blicken zurück auf die Geschichte unserer vor 100 Jahren gegründeten Anwaltskanzlei: |
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Unser Kanzleigründer Dr. Jakob Marx erhielt am 16. Juli 1908 die Zulassung beim OLG Karlsruhe. Ab 1924 wurde das Büro in Form einer Sozietät zunächst mit Dr. Reinhard Anders weitergeführt, 1929 trat Dr. Friedrich Hertz ein. Dr. Marx und Dr. Hertz wurden in der Zeit des Nationalsozialismus zur Berufsaufgabe gezwungen. Dr. Anders führte die Kanzlei danach zunächst allein weiter. Nach und nach traten nach 1945 Dr. Eduard Kersten, Dr. Alice Haidinger, Walter Hamm, Udo Müller-Wirth, Barbara Haidinger, Britta Auer und Dr. Andreas Maschke ein.
Dieser Tradition fühlen wir uns verpflichtet. |
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Zum 1.1.2008 einschneidende Änderungen des Unterhaltsrechts:
Das neue Unterhaltsrecht bringt einschneidende Veränderungen. Wenn Sie Fragen haben, wie sich das neue Unterhaltsrecht in ihrem Fall auswirkt, stehen wir für ein Beratungsgespräch gerne zur Verfügung. Nachfolgend haben wir für Sie einen Überblick zusammengestellt:
Das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts möchte das Unterhaltsrecht an die geänderten gesellschaftlichen Verhältnisse und den eingetretenen Wertewandel anpassen. Es hat folgende Ziele:
- Stärkung der Eigenverantwortung nach der Ehe (§ 1569, 1574 BGB ).
- Neustrukturierung des Betreuungsunterhalts geschiedener Ehegatten (§ 1570 BGB ).
- Erweiterte Möglichkeit, nacheheliche Unterhaltsansprüche zeitlich und der Höhe nach zu begrenzen ( § 1578b BGB ).
- Förderung des Kindeswohls (§§ 1609, 1615l, 1612a) BGB
- Gleichstellung der Dauer des Unterhaltsanspruchs wegen der Betreuung des nichtehelichen Kindes mit dem Betreuungsanspruch des ehelichen Kindes (§ 1615l BGB).
- Die Änderung der Rangfolge der Unterhaltsberechtigten (§ 1609 BGB) soll zu mehr Verteilungsgerechtigkeit in den Fällen führen, in denen der Unterhaltspflichtige wirtschaftlich nicht in der Lage ist, den Bedarf aller Unterhaltsberechtigter zu decken.
- Der Mindestunterhalt von Kindern soll gesetzlich definiert werden (1612a BGB). Das Kindergeld verringert den Bedarf des Kindes (§ 1612b BGB).
Dies bedeutet unter anderem in der Praxis:
1. Stärkung der Eigenverantwortung des geschiedenen Ehegatten
Der Gesetzgeber möchte, dass der unterhaltsbedürftige geschiedene Ehegatte zu einem früheren Zeitpunkt und in erweitertem Umfang erwerbstätig ist als nach bisher geltendem Recht. Der geschiedene Unterhalt beanspruchende Ehegatte, soll für sich selbst in größerem Umfang wirtschaftlich verantwortlich sein. Dies gilt grundsätzlich auch für den ein Kind aus der Ehe betreuenden Ehegatten.
2. Neustrukturierung des Betreuungsunterhalts
Nach bisher geltendem Recht und der hierzu ergangenen Rechtsprechung war das Alter des Kindes ein wichtiger Maßstab (»Altersphasenmodell«), ob der betreuende Elternteil arbeiten musste und so für sein wirtschaftliches Auskommen selbst zu sorgen hatte. In der Regel konnte bei Betreuung eines noch nicht schulpflichtigen Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden. Nach Beginn der Schulpflicht, bis das Kind acht Jahre alt war, also etwa bis zur Vollendung des 2. Schuljahres, war in der Regel ebenfalls - auch eine zeitweise - Erwerbstätigkeit nicht zu erwarten. Für die weiteren Grundschuljahre bis etwa zum 11. Lebensjahr hing es vom Einzelfall ab. Bei einem Kind zwischen dem 11. und 15 . Lebensjahr war regelmäßig eine Teilzeitbeschäftigung bis zur Halbtagstätigkeit zu erwarten. Ab einem Alter von 15 oder 16 Jahren bestand in der Regel die Verpflichtung, eine Vollzeittätigkeit aufzunehmen.
In Einzelfällen (z. B. größere Anzahl zu betreuender Kinder oder bei einem besonders betreuungsbedürftigen Kind) konnte hiervon abgewichen werden.
Das ab 1.1.2008 geltende Unterhaltsrecht hat diesen Betreuungsunterhalt neu strukturiert (§ 1570 n. F. BGB):
Für mindestens drei Jahre nach der Geburt des Kindes kann der betreuende Elternteil ohne weiteres Unterhalt (Basisunterhalt) verlangen. Während dieser Zeit muss er nicht arbeiten und für sein Einkommen sorgen.
Die Dauer dieses Unterhaltsanspruchs kann sich verlängern, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und diebestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen. Dies bedeutet, dass im Einzelfall zu beachten ist, ob ein Kind besonders betreuungsbedürftig ist, wie es z.B. bei einem behinderten oder kranken Kind der Fall sein kann, das deshalb auf eine intensive und längere Betreuung durch den betreuenden Elternteil angewiesen ist. Maßgeblich ist für die Verlängerung des Unterhalts für den betreuenden Elternteil, ob für die Zeit ab dem dritten Lebensjahr des Kindes Möglichkeiten einer Fremdbetreuung tatsächlich existieren, zumutbar und verlässlich sind und mit dem Kindeswohl in Einklang stehen (so die Gesetzesbegründung). Hierbei geht das Gesetz davon aus, dass das Kind ab diesem Alter einen Anspruch auf einen Kindergartenplatz hat und der betreuende Elternteil die Möglichkeit hat, diesen zu nutzen.
Der Anspruch wegen Kindesbetreuung kann aber auch verlängert werden, solange und soweit aus anderen Gründen eine Erwerbstätigkeit für den betreuenden Elternteil unzumutbar ist.Hierbei spielen die persönlichen Verhältnisse desElternteils oder die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ehegatten eine Rolle. So kann nach der Gesetzesbegründung etwa einem geschiedenen Ehegatten, der im Interesse der Kindererziehung eine Erwerbstätigkeit dauerhaft aufgegeben oder zurückgestellt hat, ein längerer Anspruch auf Betreuungsunterhalt eingeräumt werden als einem Ehegatten, der von vornherein alsbald wieder in den Beruf zurückkehren wollte.
3. Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhalts wegen Unbilligkeit (§1578b BGB)
Das ab 1.1.2008 geltende Recht will in stärkerem Maße die Möglichkeit geben, die Höhe des Unterhalts herabzusetzen und den Unterhalt zeitlich zu begrenzen. Dies soll unter anderem der Fall sein können, wenn durch die Ehe keine Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen.
Solche Nachteile können sich vor allem aus der Dauer der Pflege und Erziehungeines gemeinschaftlichen Kindes ergeben oder aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe, zum Beispiel wenn die Ehegatten eine so genannte Hausfrauenehe führten. Aber auch die Dauer der Ehe kann von Bedeutung sein. Der Gesetzgeber hat für diese Dauer aber keine näheren Angaben gemacht.
Aber auch andere Umstände können bei der Billigkeit eine Rolle spielen: Die Gesetzesbegründung führt den Fall der Erkrankung eines Ehegatten auf, die unabhängig von der Ehe eingetreten ist. Auch Arbeitslosigkeit ohne Bezug zu Ehe, wenn alleine die Arbeitsmarktlage eine Erwerbstätigkeit verhindert, kann hierzu gehören. Immer sind aber die Belange des gemeinschaftlichen Kindes zu berücksichtigen.
4. Betreuungsunterhalt des nicht verheirateten Elternteils
Das Bundesverfassungsgericht hat am 28. Februar 2007 entschieden, dass die Dauer des Betreuungsanspruchs nach denselben Grundsätzen wie beim ehelichen Kind geregelt und gleich lang ausgestaltet werden soll. Dem ist der Gesetzgeber nun gefolgt: Der betreuende Elternteil hat Anspruch auf einen »Basisunterhalt« von drei Jahren nach der Geburt des Kindes, sofern es nicht insbesondere unter Berücksichtigung der Belange des Kindes grob unbillig wäre, einen Anspruch nach Ablauf dieser Frist zu versagen (siehe hierzu die obigen Ausführungen zum Betreuungsunterhalt des geschiedenen Ehegatten).
Bei der Billigkeitsabwägung kann auch berücksichtigt werden, ob die Eltern in einer dauerhaften Lebensgemeinschaft mit einem gemeinsamen Kinderwunsch gelebt und sich hierauf eingestellt haben. Dies spreche – so die Gesetzesbegründung - für eine Verlängerung des Anspruchs. Weiterhin kann eine Rolle spielen, wenn ein Elternteil mehrere gemeinsame Kinder betreut oder er zum Zweck der Kindesbetreuung einvernehmlich seine Erwerbstätigkeit aufgegeben hat. Auch die Dauer der Lebensgemeinschaft kann einbezogen werden.
5. Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter (§ 1609 BGB)
Diese geänderte Vorschrift hat in der Praxis erhebliche Auswirkungen. Nach bisher geltendem Recht war in den Fällen, in denen der unterhaltspflichtige Elternteil kein ausreichendes Einkommen hatte, um den Unterhalt des anderen Ehegatten und der gemeinsamen Kinder sicherzustellen, eine so genannte Mangelfallberechnung durchzuführen. Hierbei hatten die minderjährigen unverheirateten Kinder und („privilegiert“) volljährige Kinder, die noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hatten und von einem Elternteil betreut wurden, denselben Rang wie der betreuende Ehegatte. In diesem Fall war das Einkommen, das dem Unterhaltspflichtigen nach Abzug des Existenzminimums blieb, auf diese unterhaltsberechtigten Personen zu verteilen. War noch Geld übrig, konnte es unter anderem auf die volljährigen Kinder und Ehegatten, deren Ehe nicht von langer Dauer war, aufgeteilt werden.
Das ab 1.1.2008 geltende Unterhaltsrecht hat die Rangfolge neu geordnet:
Die Neufassung möchte das Kindeswohl stärken und führt unmittelbar zum Vorrang der minderjährigen und der privilegiert volljährigen Kinder vor den anderen Unterhaltsberechtigten. Dies hat zur Folge, dass das zur Verteilung vorhandene Einkommen des Unterhaltspflichtigen zuerst auf die minderjährigen und privilegiert volljährigen Kinder aufzuteilen ist. An zweiter Stelle im Rang stehen die Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder im Falle einer Ehe von langer Dauer. Dies heißt, dass zum Beispiel der betreuende Elternteil nur dann noch Unterhalt bekommt, wenn nach der Aufteilung des vorhandenen Einkommens des Unterhaltspflichtigen noch Geld vorhanden ist. Damit hat sich die Rechtslage für diese Personen verschlechtert.
6. Mindestbedarf minderjähriger Kinder und Anrechnung von Kindergeld
Ab 1.1.2008 (vgl. § 1612a BGB; § 35 Nr. 4 EGZPO).beträgt der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder (bei Einkommen des Unterhaltspflichtigen auf der niedrigsten Einkommensstufe) für die Zeit
- bis zur Vollendung des 6. Lebensjahrs 279 €,
- für die Zeit vom 7. bis zur Vollendung des 12. Lebensjahrs 322 €
- und für die Zeit vom 13. Lebensjahr an 365 €.
Betreut der andere Elternteil das minderjährige Kind, ist die Hälfte des Kindergeldes, das dieser Elternteil erhält, also (154 €: 2 =")" 77 €, auf den Unterhaltsbedarf des Kindes anzurechnen.
Die Höhe des Unterhalts bestimmt sich nach dem Einkommen des zahlungspflichtigen Elternteils. Hierfür werden bestimmte Einkommensgruppen aufgestellt, die sich in der Düsseldorfer Tabelle Stand 1.1.2008 befinden.
Beispiel: Ist das Kind fünf Jahre alt und bemisst sich der Unterhalt nach der niedrigsten Einkommensgruppe, besteht ein Anspruch von (279 €./. 77 € =")" 202 €.
7. Übergangsrecht (§ 35 EGZPO)
Diese Regelung ist für die Praxis überaus wichtig. Unter »Übergangsrecht« ist folgendes zu verstehen: Das geänderte Unterhaltsrecht tritt zwar ab 1.1.2008 in Kraft, dies bedeutet aber nicht, dass es sich sofort und unmittelbar auf »Altfälle« auswirkt. Für Unterhaltsansprüche, die bis zum 1.1.2008 fällig geworden sind (»Altfälle«), bleibt es beim bisherigen Rechtszustand, es gilt also noch das »alte Recht« (§ 35 Nr. 7 EGZPO). Im Übrigen ist das neue Recht anzuwenden. Für die Fälle, die vorher gerichtlich oder außergerichtlich geregelt sind, gibt es die Möglichkeit, diese Regelungen nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage abzuändern.
8. Auswirkungen der Neuregelung des Unterhaltsrechts
Die Auswirkungen der Neuregelung sind zurzeit noch schwer einzuschätzen. So wird es aufgrund der vielen Billigkeitsregeln sehr auf den Einzelfall ankommen. Hierzu wird die Rechtsprechung im Einzelnen Kriterien herausarbeiten, zum Beispiel ab welchem Alter des Kindes und unter welchen Umständen eine Erwerbstätigkeit des betreuenden Elternteils erwartet werden kann. Unter anderem ist auch die Antwort auf die Frage nach der Herabsetzung und zeitlichen Begrenzung des nachehelichen Unterhalts wegen der Billigkeitsregelung und der vielen unbestimmten Rechtsbegriffe derzeit noch nicht ausreichend vorhersehbar.
© Rechtsanwältin Haidinger
Neue Düsseldorfer Tabelle ab 1.1.2008
Ab 1.1.2008 gilt die neue Düsseldorfer Tabelle, die das neue Kindesunterhaltsrecht umsetzt. Einzelheiten lesen Sie unter folgendem Link: http://www.famrz.de/Tabellen/Duesseldorf/2008_Duesseldorfer.htm
© RA Dr. Maschke
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